Vorstand & Satzung
Vorstand
Der Vorstand ist das Entscheidungsgremium der LAG AktivRegion Schwentine-Holsteinische Schweiz e.V. Er entscheidet unter anderem darüber, welche Projekte im Rahmen der Regionalförderung unterstützt werden, und begleitet die strategische Entwicklung der AktivRegion.
Entsprechend den Vorgaben des LEADER-Programms besteht der Vorstand zu mindestens 50 Prozent aus Vertreterinnen und Vertretern privater lokaler sozioökonomischer Interessen (NGO). Damit wird sichergestellt, dass die regionale Entwicklung gemeinsam mit Akteurinnen und Akteuren aus Wirtschaft, Vereinen, Verbänden und Zivilgesellschaft gestaltet wird und die kommunale Seite nicht die Mehrheit bildet.
Der Vorstand wurde zuletzt auf der Mitgliederversammlung am 26. November 2025 gewählt.
Geschäftsführender Vorstand
| 1. Vorsitzender | Horst Weppler (Bürger-Stiftung Ostholstein) |
| Stellvertretender Vorsitzender | Bennet Severin |
| Stellvertretende Vorsitzende | Kirsten Voß-Rahe |
| Schatzmeisterin | Ilona Bredow |
| Christian Storm | Bauernverband Plön e.V |
| Horst Weppler | Bürger-Stiftung Ostholstein |
| N.N. | Bürgerverein Barkauer Land e.V. |
| Petra Rink | Diakonisches Werk des Kirchenkreises Plön-Segeberg |
| Hannes Wendroth | Diakonie Ostholstein |
| Dr. Gregor Diehl | |
| Claus-Henrick Estorff | Kreisjägerschaft Plön e.V. |
| Veronika Hofterheide | Kreislandfrauenverband Plön e.V. |
| Heidemarie Scheel | |
| Wolfgang Schumacher | |
| Manuela Heblich | Schusteracht e.V. |
| Bennet Severin | |
| Wolfgang Lilienthal | Unternehmerverband Ostholstein/Plön e.V. |
| Kirsten Voß-Rahe | |
| Martina Wackernagel |
| Daniel Smederevac | Amt Preetz-Land |
| Jan-Philipp Willers | Eutin Tourismus GmbH |
| Volker Thielsen | Gemeinde Belau |
| Georg Biss | Gemeinde Bösdorf |
| Jens Arendt | Gemeinde Bosau |
| Sven Radestock | Stadt Eutin |
| Heiko Godow | Gemeinde Malente |
| Olaf Schöning | Gemeinde Schönwalde am Bungsberg |
| Silke Roßmann | Gemeinde Wankendorf |
| Thomas Behr | Landessportverband Schleswig-Holstein |
| Hans-Ingo Gerwanski | Stiftungen der Sparkasse Holstein gGmbH |
| Sibylle Kiemstedt | Kreis Ostholstein |
| Nicole Prey | Kreis Plön |
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen „LAG AktivRegion Schwentine-Holsteinische Schweiz e. V.“
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Bad Malente-Gremsmühlen.
(3) Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Lübeck eingetragen.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
(1)
- a) Zweck des Vereins ist die Entwicklung und Umsetzung der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen Maßnahmen zur lokalen Entwicklung nach Art. 31 bis 33 der VO (EU) 2021/1060 und den jeweils geltenden EU-Verordnungen für die ELERFörderperioden von 2014 bis 2022/25 sowie von 2023 bis 2027/2029. Der Verein übernimmt die Aufgabe der Lokalen Aktionsgruppe (LEADER), er erstellt die von der örtlichen Bevölkerung betriebene Strategie für die lokale Entwicklung und führt sie durch. Dabei verfolgt der Verein das Ziel, die Lebensqualität im ländlichen Raum durch Konzepte und Projekte zu verbessern und nachhaltig weiter zu entwickeln. Die Schaffung einer eigenständigen kulturellen Identität sowie der Schutz und die Entwicklung der natürlichen Lebensgrundlagen werden unterstützt und nach außen getragen.
- b) Der Verein ist Träger des LAG-Managements einschließlich der Geschäftsstelle. Er kann weitere Projekte initiieren oder selbst durchführen.
(2) Die kommunalen Gebietskörperschaften, die zur Gebiets- und Förderkulisse des Vereins LAG AktivRegion Schwentine-Holsteinische Schweiz gehören, sind als Anlage beigefügt. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere kommunale Körperschaften in die Gebiets- und Förderkulisse aufgenommen werden, soweit diese Kulisse weiterhin eine räumliche Einheit bildet. Eine Änderung der Förderkulisse bedarf vorab der Zustimmung der Verwaltungsbehörde im Sinne der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 (VO (EU) 2021/1060)
(3) Der Verein ist somit Träger der lokalen Entwicklungsstrategie und für die Steuerung und ordnungsgemäße, EU-konforme Umsetzung, jedoch ohne die Aufgaben des Landesamtes für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung (LLnL), sowie die regionale Zielerreichung verantwortlich.
(4) Durch die Umsetzung der lokalen Entwicklungsstrategie soll ein dauerhafter Entwicklungsprozess in der Region angeschoben werden, der auch über die einzelnen EU-Förderperioden hinausgeht.
§ 3 Besondere Aufgaben des Vereins
Zur Erreichung des Vereinszwecks kann der Verein in Anwendung des § 2 Absatz (1) b) dieser Satzung Zuwendungsempfänger (Erstempfänger) der Maßnahme 9.0 (Regionalbudget) im Förderbereich 1 (Integrierte ländliche Entwicklung) gemäß „Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ 2022 - 2025“ sein (GAK-Gesetz-GAKG).
§ 4 Ehrenamtlichkeit
(1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Aufgaben verwendet werden.
(2) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Auch bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins erhalten die Mitglieder keine Anteile an dem Vereinsvermögen.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zielen des Vereins zuwiderlaufen, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Alle Inhaber/innen von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
(5) Dem/Der Vorstandsvorsitzenden wird monatlich eine Entschädigung in Höhe der jeweils gültigen Einkommensgrenze für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse gewährt. Im Vertretungsfalle erhält der/die Stellvertreter/Stellvertreterin für jeden Tag seiner/ihrer Vertretungstätigkeit ein Dreißigstel der monatlich gewährten Entschädigung des Vorstandsvorsitzenden. Die Finanzierung der Entschädigung erfolgt außerhalb der ELER-Förderung.
(6) Der/dem Vorsitzenden und den Stellvertreterinnen und Stellvertretern in Ausübung ihres Amtes sowie im Auftrag des Vorstandes tätigen Mitgliedern bei im Einzelfall vorher festgelegten Anlässen können Auslagen und Reisekosten erstattet werden.
§ 5 Vereinsmitglieder
(1) Die Mitglieder des Vereins setzen sich zusammen aus Vertretern lokaler öffentlicher und privater sozioökonomischer Interessen.
(2) Die Mitglieder müssen ihren Sitz oder ihren Wirkungsbereich im Entwicklungsbereich gem. § 2 Abs. (2) haben.
(3) Gebietskörperschaften, Wirtschafts- und Sozialpartner, Vereine, Verbände, Stiftungen und sonstige juristische Personen als Vereinsmitglieder benennen eine Person als ständige/n Vertreter/in, durch die/den sie sich vertreten lassen können. Eine Stellvertreterin/Ein Stellvertreter kann benannt werden
(4) Anträge auf Mitgliedschaft sind dem Vorstand schriftlich unter Anerkennung der Satzung einzureichen.
(5) Der Vorstand entscheidet über die Neuaufnahme von Mitgliedern. Er informiert die Mitglieder mit einer Einspruchsfrist von 14 Tagen. Erfolgt kein Einspruch, gilt das Mitglied nach Anerkennung der Satzung als aufgenommen. Wird Einspruch erhoben, entscheidet die Mitgliederversammlung über die Neuaufnahme.
(6) Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Kündigung gegenüber dem Vereinsvorstand mit einer Frist von 6 Monaten zum Jahresende.
(7) Ein Vereinsmitglied kann, wenn es gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Vereinsmitglied unter Ansetzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder mündlich in der Mitgliederversammlung zu äußern. Jedes Vereinsmitglied kann ein Ausschlussverfahren beim Vorstand des Vereins beantragen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Vereinsmitglied mittels eines eingeschriebenen Briefes bekannt zu geben.
§ 6 Vereinsbeitrag und Verwendung
(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
(2) Die Mittel des Vereins werden vorrangig eingesetzt für die Geschäftsführung, das LAG-Management und die Geschäftsbesorgung zur Umsetzung der Regionalen Entwicklungsstrategie einschließlich dafür zu vergebender Aufträge und durchzuführender Veranstaltungen.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
(1) die Mitgliederversammlung §§ 9,10, 11
(2) der Vorstand §§ , 12, 13
§ 8 Beschlussfassung
(1) Bei Beschlüssen zur Entwicklung und Umsetzung der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen Maßnahmen zur lokalen Entwicklung darf weder in der Mitgliederversammlung noch in einem anderen Entscheidungsgremium eine einzelne Interessengruppe die Entscheidungsfindung kontrollieren. Es ist sicherzustellen, dass die Vertreter, die sich aus Gruppen öffentlicher und privater lokaler sozioökonomischer Interessen zusammensetzen, jeweils nur ein Stimmrecht von bis zu 49 % haben.
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist durch die/den Vorstandsvorsitzende/n oder durch eine/n seiner Vertreter/innen in Textform einzuladen, so oft es die Geschäftslage erfordert, mindestens jedoch einmal jährlich. Die Einladung hat unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen in Textform unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand in Textform beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der/die Versammlungsleiter/in hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge und Ergänzungen der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(2) Die Sitzungen sind öffentlich. Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn berechtigtes Interesse Einzelner dies erfordert. Die Angelegenheit kann in öffentlicher Sitzung behandelt werden, wenn die Personen, deren Interessen betroffen sind, sie schriftlich verlangen oder hierzu schriftlich ihr Einverständnis erklären. Über den Ausschluss der Öffentlichkeit beschließt die Mitgliederversammlung allgemein oder im Einzelfall. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Vereinsmitglieder. Über den Antrag wird in nicht öffentlicher Sitzung beraten und entschieden; ohne Aussprache wird in der öffentlichen Sitzung entschieden. In nicht öffentlicher Sitzung gefasste Beschlüsse sind spätestens in der nächsten öffentlichen Sitzung bekannt zu geben, wenn nicht überwiegend Belange des öffentlichen Wohles oder berechtigte Interessen Einzelner entgegenstehen.
(3) Die Mitgliederversammlung entscheidet durch Beschluss über folgende Angelegenheiten:
- a) Wahl der Vorstandsmitglieder unter Beachtung des Schlüssels gem. § 12 Abs. 2 a – d (jedes Vereinsmitglied hat das Recht, Vorstandsmitglieder vorzuschlagen),
- b) Wahl einer/s Vorstandsvorsitzenden sowie zweier stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden aus den Mitgliedern des Vorstandes gemäß § 12,
- c) Beschlussfassung oder Änderung der Vereinssatzung mit 3/4 -Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder,
- d) Wahl von zwei Kassenprüferinnen/Kassenprüfern (die Wahl erfolgt für 1 Jahr),
- e) Wahl einer/s Schatzmeisterin/Schatzmeisters aus den Mitgliedern des Vorstandes gemäß § 12.
- f) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstandes;
- g) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages.
(4) In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an ihn beschließen.
§ 10 Format der Mitgliederversammlung
(1) Der Vorstand kann beschließen, dass
- (a) eine Mitgliederversammlung statt als Präsenzveranstaltung ganz oder teilweise als Online-Veranstaltung durchgeführt wird,
- (b) Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne persönliche Anwesenheit teilnehmen und ihre Mitgliedsrechte ganz oder teilweise im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können oder müssen. Eine Teilnahme ausschließlich über Telefon ist ausgeschlossen. Der Vorstand regelt die Modalitäten von Onlineversammlungen und der elektronischen Ausübung von Mitgliedsrechten.
(2) Abweichend von §32 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist ein Beschluss oder eine Wahl ohne Durchführung einer Mitgliederversammlung gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Vorstand gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen mindestens in Textform abgegeben haben und der Beschluss/das Wahlergebnis mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde (Umlaufbeschlüsse).
(3) Die vorstehenden Regelungen gelten für alle anderen Vereinsorgane entsprechend.
§ 11 Beratung und Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorstandsvorsitzenden oder einem/r der stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden des Vereins geleitet.
(2) Jedes Vereinsmitglied hat eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit, die durch die/den Vorstandsvorsitzende/n oder eine/n der stellvertretenden Vorstandsvorsitzende/n festzustellen ist, kann die Mitgliederversammlung mit einer Frist von 15 Minuten sofort neu einberufen werden. Die Mitgliederversammlung ist dann beschlussfähig, wenn mindestens drei stimmberechtigte Vereinsmitglieder anwesend sind.
(3) Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit die Vereinssatzung keine andere Regelung vorsieht.
(4) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der/dem Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschriften (Entwürfe) sind im Internet zur Verfügung zu stellen und in der folgenden Mitgliederversammlung genehmigen zu lassen.
§ 12 Zusammensetzung und Zuständigkeit des Vorstandes
(1) Der Vorstand ist die Ebene der Beschlussfassung im Sinne des Art. 33 der VO (EU) Nr. 2021/1060: In der Ebene der Beschlussfassung sind weder die kommunalen Gebietskörperschaften gemeinsam mit den Behörden und anderen Vertreterinnen und Vertretern öffentlicher lokaler sozioökonomischer Interessen noch eine einzelne Interessengruppe mit mehr als 49 % der Stimmrechte vertreten. Der Verein strebt eine ausgewogene Repräsentanz der Geschlechter im Entscheidungsgremium an.
(2) Der Vorstand wird in der Mitgliederversammlung unter Beachtung nachfolgenden Verteilerschlüssels für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Er besteht aus:
- a) Je einer Vertreterin bzw. einem Vertreter des Kreises Ostholstein und des Kreises Plön, wenn diese Mitglied sind,
- b) 7 bis 12 Vertreterinnen bzw. Vertretern der am Verein beteiligten Städte, Ämter und Gemeinden und Behördensowie anderen Vertreterinnen und Vertretern öffentlicher lokaler sozioökonomischer Interessen
- c) 14 bis 17 Vertreterinnen bzw. Vertretern privater lokaler sozioökonomischer Interessen
- d) das zuständige LLnL ist ohne Stimmrecht beratendes Mitglied des Vorstandes.
(3) Die Mitgliederversammlung wählt aus dem gewählten Vorstand für die Dauer von drei Jahren eine/n 1. Vorsitzende/n, 2 stellvertretende Vorsitzende sowie eine/n Schatzmeister/in.
(4) Vorstand und Vorsitzende bleiben im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.
(5) Der Vorstand ist zuständig und verantwortlich für die folgenden Aufgaben gemäß Art. 33 der VO (EU) Nr. 2021/1060:
- a) Den Aufbau von Kapazitäten der lokalen Akteure zur Entwicklung und Durchführung von Vorhaben, einschließlich der Einrichtung, Steuerung und anteilige öffentliche Kofinanzierung des Regionalmanagements.
- b) Das Ausarbeiten eines nicht diskriminierenden und transparenten – der Öffentlichkeit bekanntzugebenden – Auswahlverfahrens und von objektiven Kriterien für die Auswahl der Vorhaben, die Interessenkonflikte vermeiden und gewährleisten, dass mindestens 50 % der Stimmen in den Auswahlentscheidungen von Partnern stammen, bei denen es sich nicht um Vertreterinnen und Vertretern öffentlicher lokaler sozioökonomischer Interessen handelt. Die Auswahlkriterien (Punktesystem, mit Festlegung einer Mindestpunktzahl) teilen sich auf in „allgemeine“ Auswahlkriterien, Auswahlkriterien bezogen auf die übergreifende Themensetzung, ggf. gesonderte oder ergänzende Auswahlkriterien bezogen auf die Kernthemen. Für die Kooperationsprojekte werden zusätzliche Kriterien definiert. Das Ergebnis der Auswahl und das Nichtvorhandensein von Interessenskonflikten bei den Mitgliedern der Ebene der Beschlussfassung werden für jede einzelne Beschlussfassung schriftlich festgehalten und der Öffentlichkeit bekannt geben.
- c) Das Gewährleisten der Kohärenz mit der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen Strategie für lokale Entwicklung bei der Auswahl der Vorhaben durch Einstufung dieser Vorhaben nach ihrem Beitrag zur regionalen Zielerreichung und zur Einhaltung bzw. zur Erreichung der Ziele der Strategie durch eine laufende Steuerung und Überwachung der Erarbeitung und Umsetzung der Entwicklungsstrategie und der Projekte.
- d) Die Ausarbeitung und Veröffentlichung von Aufrufen zur Einreichung von Vorschlägen eines fortlaufenden Verfahrens zur Einreichung von Projekten.
- e) Die Entgegennahme von Anträgen auf Unterstützung und deren Bewertung.
- f) Die Auswahl oder Ablehnung der eingereichten Vorhaben und die Festlegung der Höhe der Finanzmittel gem. den Festlegungen in der Strategie.
- g) die Begleitung der Umsetzung der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen Strategie für lokale Entwicklung und der unterstützten Vorhaben sowie die Durchführung spezifischer Bewertungstätigkeiten im Zusammenhang mit dieser Strategie durch ein eigenes Monitoring.
- h) Die Berichterstattung gegenüber dem LLnL), dem Fachreferat des für Ländliche Entwicklung zuständigen Ministeriums und der Kommission. Die Berichtspflicht erfolgt durch die Erstellung von jährlichen Durchführungsberichten sowie den Fortschrittsberichten. Die Berichterstattung erfolgt nach den Vorgaben des Fachreferates des für Ländliche Entwicklung zuständigen Ministeriums jeweils zum 31.01. für das Vorjahr an das LLnL.
- i) Die Übersendung einer Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben – mit Nachweisen – getrennt nach öffentlichen und privaten Einnahmen und öffentlicher und privater Verwendung an das LLnL jeweils mit der Vorlage des jährlichen Durchführungsberichtes jährlich zum 31.01. für das vorangegangene Kalenderjahr. Die Beteiligung an dem schleswig-holsteinischen Regionen-Netzwerk sowie an nationalen und europäischen Netzwerken.
- j) Die Beteiligung an dem schleswig-holsteinischen Regionen-Netzwerk sowie an nationalen und europäischen Netzwerken.
- k) Die Sicherstellung der Transparenz und die Information der Öffentlichkeit. Der Vorstand ist auch zuständig und verantwortlich für die Auswahl von Projekten zur Förderung aus dem Regionalbudget gemäß Maßnahme 9.0 im Förderbereich 1 (Integrierte ländliche Entwicklung) im „Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ 2022 – 2025“. Der Vorstand ist darüber hinaus für alle vereinsinternen Angelegenheiten entsprechend der Satzung zuständig, sofern diese nicht einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
(6) Der Vorstand ist befugt, die Geschäftsstelle / das LAG-Management (gem. § 15) mit vorgenannten Aufgaben, mit Ausnahme der Aufgaben nach Abs. 5 a) bis f), zu betrauen und diese auch an Dritte zu vergeben.
(7) Zur Erledigung der Aufgaben kann der Vorstand einen Geschäftsführenden Vorstand bestimmen. Einzelheiten sind in einer Geschäftsordnung zu regeln.
§ 13 Arbeitsweise des Vorstandes
(1) Die Vorstandsmitglieder treffen sich, so oft es die Vereinslage erfordert, mindestens jedoch vierteljährlich. Sie müssen zusammenkommen, wenn mindestens drei Mitglieder des Vorstandes dies beantragen.
(2) Die/der Vorstandsvorsitzende oder ein/eine Stellvertreter/in beruft die Vorstandssitzung ein und leitet sie. Einladung, Tagesordnung und Beratungsunterlagen werden den Mitgliedern spätestens 10 Tage vor Sitzungsbeginn übermittelt oder im Internet bereitgestellt. Den übrigen Vereinsmitgliedern wird die Einladung im Internet bekannt gegeben.
(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner ordentlichen Mitglieder anwesend ist. Ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen ist der Vorstand beschlussfähig, wenn bei der Einladung mitgeteilt worden ist, dass ohne die sonst erforderliche Anzahl der Erschienenen beschlossen wird. In der Vorstandssitzung nicht anwesende Mitglieder können ihre Stimme auf einen vorher benannten Vertreter übertragen. Der Anteil der nicht öffentlichen und behördlichen Partner der an der Beschlussfassung Mitwirkenden muss mindestens 50 % betragen. Entsprechend dem Grundgedanken eines konsensualen Prozesses bedarf es bei Beschlüssen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Alle anwesenden Vereinsmitglieder haben Rederecht.
(4) Zu den Sitzungen des Vorstandes können themenbezogen Projektleiter/innen und Mitglieder der Projekte sowie weitere Fachleute beigezogen werden.
(5) Über die Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen und von der/dem Vorstandsvorsitzenden zu unterschreiben. Die Niederschrift ist für alle Vereinsmitglieder im Internet zu veröffentlichen.
(6) Die Sitzungen des Vorstandes sind öffentlich. Der § 9 Abs. (2) dieser Vereinssatzung gilt hier ebenso.
§ 14 Vertretung des Vereins
(1) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die 1. Vorsitzende und 2 stellvertretende Vorsitzende. Je zwei von ihnen sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Die Vorsitzenden führen die Geschäfte des Vereins, hierzu richten sie eine Geschäftsstelle / LAG-Management ein.
§ 15 Geschäftsstelle / LAG-Management
(1) Die Geschäftsführung, mit Ausnahme der Bewilligung von Projekten, erfolgt durch die „LAG AktivRegion Schwentine-Holsteinische Schweiz“ selbst. Der Verein kann hierfür eigenes Personal einsetzen oder Dritte beauftragen.
(2) Die Geschäftsstelle / das LAG-Management ist für die verwaltungsmäßige Erledigung der Aufgaben und den Geschäftsablauf verantwortlich. Der Vorstand kann der Geschäftsstelle / dem LAG-Management durch Beschluss bestimmte Aufgaben übertragen und diese auch jederzeit wieder entziehen. Die Gesamtverantwortung hinsichtlich der Führung der Geschäfte verbleibt beim Vorstand. Die Geschäftsstelle / das LAG-Management hat den Vorstand laufend zu unterrichten.
(3) Die Geschäftsstelle / das LAG-Management ist zuständig und verantwortlich für folgende Angelegenheiten:
- a) Zuarbeit zu den Gremien des Vereins,
- b) operative Umsetzung, Steuerung und Weiterentwicklung der integrierten Entwicklungsstrategie,
- c) inhaltliche und sektorübergreifende Koordinierung von Projekten, Vorbereitung von Entscheidungen des Vereins,
- d) Berücksichtigung übergeordneter Planungen von Kreis / Land sowie der Ziele der Programmplanungen,
- e) Beratung und Betreuung der Antragsteller,
- f) Schnittstelle zum LLnL und den zuständigen Ministerien,
- g) Unterstützung bei der Berichterstattung gegenüber den Gremien des Vereins, demLLnL, den zuständigen Ministerien und der EU-Kommission,
- h) Presse- und Öffentlichkeitsarbeit inklusive der Einhaltung der Publizitätsvorschriften,
- i) Unterstützung bei der Beteiligung an dem schleswig-holsteinischen RegionenNetzwerk sowie an nationalen und europäischen Netzwerken,
- j) Selbstevaluierung und Zuarbeit für ein Monitoring und eine Programmevaluierung,
- k) Schriftführung bei den Sitzungen der Ebene der Beschlussfassung.
§ 16 Arbeitsgruppen
(1) Der Vorstand kann zur Vorbereitung mehrerer oder einzelner Projekte Arbeitsgruppen einsetzen. In die Arbeitsgruppen sollen möglichst die für die Umsetzung der integrierten Entwicklungsstrategie bzw. eines Projektes relevanten Mitglieder berufen werden. Der Kreis der Mitglieder der Arbeitsgruppen ist dabei nicht auf die Mitglieder der LAG AktivRegion Schwentine-Holsteinische Schweiz begrenzt. Zur Mitarbeit in diesen Arbeitsgruppen werden vielmehr alle juristischen und natürlichen Personen des Entwicklungsgebietes – gem. § 2 Abs. (2) – eingeladen, die sich für die Zielsetzung der LAG AktivRegion Schwentine-Holsteinische Schweiz e. V. engagieren wollen.
§ 17 Verwaltungsstelle
(1) Das Landesamt für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung (LLnL) hat beratende Funktion für die „LAG AktivRegion Schwentine-Holsteinische Schweiz“ und ist beratendes Mitglied im Entscheidungsgremium, dem Vorstand. Es informiert in diesem Sinne über Fördermöglichkeiten und dient als Schnittstelle zu den Ministerien. Das LLnL stellt den EU-konformen Einsatz der Fördermittel durch die LAG AktivRegion Schwentine-Holsteinische Schweiz sicher.
§ 18 Auflösung des Vereins
(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer 2/3-Mehrheit aufgelöst werden. Es ist sicherzustellen, dass die satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins ELERkonform mindestens bis 2029 gewährleistet werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins, mit Ausnahme der Fördermittel, zu gleichen Teilen an die Kreise Ostholstein und Plön, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben. Die Abwicklung obliegt den Kreisen.
§ 19 Gerichtsstand
Gerichtsstand ist für alle Streitigkeiten innerhalb des Vereins oder zwischen den Vereinsmitgliedern Eutin.
§ 20 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
In dieser Form beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 20.06.2023.
Bad Malente-Gremsmühlen, den xx.xx.xxxx
gez. Horst Weppler ____________________________________________
Die/der Vorstandsvorsitzende
gez. Kirsten Voß-Rahe __________________________________________
Die/der stv. Vorsitzende
gez. Carsten Behnk ____________________________________________
Die/der stv. Vorsitzende
Anlage zur Vereinssatzung „LAG AktivRegion Schwentine – Holsteinische Schweiz e. V.“
Betr.: § 6, Abs. (1):
„Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.“
Der jährliche Vereinsbeitrag wird wie folgt festgelegt:
- Vereine, Verbände, etc., jur. Pers. - 100 €
- Persönliche Mitglieder - 20 €
- Kreise, Städte, Gemeinden und Ämter sind beitragsfrei. Sie leisten einen Beitrag zur öffentlichen Finanzierung der Kosten des Regionalmanagements nach einem abgestimmten Verteilungsschlüssel.
Anlage zur Vereinssatzung „LAG AktivRegion Schwentine – Holsteinische Schweiz e. V.“
Betr.: § 2, Absatz (2):
Die kommunalen Gebietskörperschaften, die zur Gebiets- und Förderkulisse des Vereins LAG AktivRegion Schwentine-Holsteinische Schweiz gehören, sind als Anlage beigefügt.
Zur Gebiets- und Förderkulisse gehören:
- Gemeinde Ascheberg
- Gemeinde Bösdorf
- Gemeinde Bosau
- Gemeinde Dersau
- Gemeinde Dörnick
- Stadt Eutin
- Gemeinde Grebin
- Gemeinde Kalübbe
- Gemeinde Kasseedorf
- Gemeinde Lebrade
- Gemeinde Malente
- Gemeinde Nehmten
- Stadt Plön
- Gemeinden des Amtes Preetz-Land
- Gemeinde Rantzau
- Gemeinde Rathjensdorf
- Gemeinde Schönwalde
- Gemeinde Süsel
- Gemeinde Wittmoldt
- Gemeinden des Amtes Bokhorst-Wankendorf
- Gemeinde Bönebüttel
- Stadt Preetz
- Stadt Schwentinental
Regionalmanager Günter Möller
Telefon: 04523 / 8 83 72 67
E-Mail: moeller[at]aktivregion-shs.de

